6. Januar 2009 Seminar Herz-Jesu 
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Päpstliches Lehramt
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Geächtete Irrtümer (»Syllabus errorum«)



»Syllabus errorum«

von Papst Pius IX.
8. Dezember 1864


Über die geächteten Irrtümer





Liste der Dokumente von Pius IX.,
aus welchen der Syllabus exzerpiert ist.

01. Enzyklika Qui pluribus vom 9. November 1846.
02. Ansprache Quisque vestrum vom 4. Oktober 1847.
03. Ansprache Ubi Primum vom 17. Dezember 1847.
04. Ansprache Quibus quantisque vom 20. April 1849.
05. Enzyklika Nostis et Nobiscum vom 8. Dezember 1849.
06. Ansprache Si semper antea vom 20. Mai 1850.
07. Ansprache In consistoriali vom 1. November 1850.
08. Brief Multiplices inter vom 10. Juni 1851.
09. Brief Ad Apostolics Sedis vom 22. August 1851.
10. Ansprache Quibus luctuosissimis vom 5. September 1851.
11. Brief an den König von Sardinien vom 9. September 1852.
12. Ansprache Acerbissimum vom 27. September 1852.
13. Ansprache Singulari quadam vom 9. Dezember 1854.
14. Ansprache Probe memineritis vom 22. Januar 1855.
15. Ansprache Cum saepe vom 26. Juli 1855.
16. Ansprache Nemo vestrum vom 26. Juli 1855.
17. Enzyklika Singulari quidem vom 17. März 1856.
18. Ansprache Nunquam fore vom 15. Dezember 1856.
19. Brief Eximiam tuam vom 15 Juni 1847 an den Kardinal-Erzbischof von Köln.
20. Apostolisches Schreiben Cum catholica Ecclesia vom 26. März 1860.
21. Brief Dolore haud mediocri vom 30. April 1860 an den Bischof von Breslau.
22. Ansprache Novos et ante vom 28. September 1860.
23. Ansprache Multis gravibusque vom 17. Dezember 1860.
24. Ansprache Jamdudum cernimus vom 18. März 1861).
25. Ansprache Meminit unusquisque vom 30. September 1861.
26. Ansprache Maxima quidem vom 9. Juni 1862.
27. BriefGravissimasinter an den Erzbischof von Freising vom 11. Dezember 1862.
28. Enzyklika Quanto conficiamur maerore vom 10. August 1863.
29. Enzyklika Incredibili afflictamur vom 17. September 1863.
30. Brief Tuaslibenter an den Erzbischof von Freising vom 21. Dezember 1863.
31. Brief Cum non sine an den Erzbischof von Freiburg vom 14. Juli 1864.
32. Brief Singularis Nobisque an den Bischofvon Monreale vom 29. September 1864.

(Index)

Pantheismus - Naturalismus und absoluter Rationalismus

1. Es gibt kein höchstes, weisestes und über alles vorhersehendes göttliches Wesen, das von der Gesamtheit dieser Welt unterschieden wäre.
Gott ist zugleich wie das Wesen der Dinge und daher Veränderungen unterworfen.
In der Wirklichkeit ist Gott ein Werdender im Mensch und in der Welt.
Alles ist Gott und besitzt Seine eigene Wesenheit.
Gott und die Welt sind ein und dieselbe Macht und Sache. Deshalb sind ebenfalls Geist und Materie, Notwendigkeit und Freiheit, Wahrheit und Falsches, Gutes und Böses, Recht und Unrecht ein und dasselbe (aus Dokument Nr. 26).

2. Jede Einwirkung von Gott auf die Menschen und auf die Welt ist zu leugnen (aus Dokument Nr. 26).

3. Die menschliche Vernunft ist, ohne daß wir sie irgendwie auf Gott beziehen müßten, der einzige Richter über Wahrheit und Falsches, über Gut und Böse. Sie ist sich selbst Gesetz und mit ihrer natürlichen Kraft ausreichend, um das Wohl der Menschen und Völker zu sichern (aus Dokument Nr. 26).

4. Alle Wahrheiten der Religion fließen aus der angeborenen Kraft der menschlichen Vernunft. Daher ist die Vernunft die hauptsächliche Richtlinie, nach welcher der Mensch die Erkenntnis aller Art von Wahrheit erreichen kann und soll (aus den Dokumenten Nr. 01, 17, 26).

5. Die göttliche Offenbarung ist unvollkommen und daher einem stetigen und unbegrenzten
Fortschritt unterworfen, der dem Fortschritt der menschlichen Vernunft entspricht (aus den Dokumenten  Nr. 01, 26 ).

6. Der Glaube an Jesus Christus steht im Widerspruch zur menschlichen Vernunft. Die göttliche Offenbarung ist daher nicht nur nutzlos, sondern sie schadet sogar der Vollkommenheit des Menschen (aus den Dokumenten  Nr. 01, 26).

7. Die in der Heiligen Schrift dargelegten und erzählten Prophezeiungen und Wunder sind Erfindungen von Dichtern.
Die Geheimnisse des Glaubens sind das Ergebnis aus philosophischen Forschungen.
In den Büchern der beiden Testamente sind mystische Erfindungen enthalten. Jesus Christus selbst ist eine dieser mystischen Erfindungen (aus den Dokumenten  Nr. 01, 26 ).

(Index)

Der gemäßigte Rationalismus

8. Da die menschliche Vernunft dem Glauben unmittelbar gleichzusetzen ist, müssen die theologischen Wissenschaften in gleicher Form wie die philosophischen Lehrfächer behandelt werden (aus Dokument Nr. 13).

9. Alle Glaubenssätze der christlichen Religion sind ohne Unterschied Gegenstand der natürlichen Wissenschaft oder der Philosophie.
Die nur geschichtlich ausgebildete menschliche Vernunft kann aus ihren natürlichen Kräften und Grundsätzen zu dem wahren Wissen aller, auch schwieriger Glaubenssätze gelangen, wenn diese Glaubenssätze der Vernunft als Gegenstand vorgelegt wurden (aus den Dokumenten Nr. 27, 30).

10. Unterschiedlich sind der Philosoph und die Philosophie. Daher hat der Philosoph das Recht und die Pflicht, sich der Autorität zu unterwerfen, die er persönlich als wahre Autorität erkannt hat. Die Philosophie kann und darf sich allerdings keiner Autorität unterwerfen (aus den Dokumenten Nr. 27, 30).

11. Die Kirche darf nicht nur überhaupt keine Erklärung gegen die Philosophie abgeben, sondern sie muß auch die Irrtümer dieser Philosopie dulden und es ihr selbst überlassen, sich zu verbessern (aus Dokument Nr. 27).

12. Die Dekrete des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kongregationen behindern den freien Fortschritt der Wissenschaft (aus Dokument Nr. 30).

13. Die Arbeitsweise und die Grundsätze, nach welchen die alten scholastischen Lehrer die
Theologie gepflegt haben, stimmen in keiner Weise mit den Bedürfnissen unserer Zeit und dem Fortschritt der Wissenschaften überein (aus Dokument Nr. 30).

14. Die Philosophie muß ohne Rücksicht auf die übernatürliche Offenbarung behandelt werden (aus Dokument Nr. 30).


(Index)

Indifferentismus - Latitudinarismus

15. Jedem Menschen steht es frei, eine Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Lichte der Vernunft als die wahre Religion erachtet (aus den Dokumenten Nr. 08, 26).

16. Die Menschen können bei der Ausübung einerjeden beliebigen Religion den Weg des ewigen Heiles finden und die ewige Seligkeit erlangen (aus den Dokumenten Nr. 01, 03, 17).

17. Es darf völlig auf die ewige Seligkeit aller Menschen gehofft werden, welche nicht in der wahren Kirche Christi leben (aus den Dokumenten Nr. 13, 28).

18. Der Protestantismus ist nichts anderes, als eine eigenständige Form des gleichen wahren christlichen Glaubens. In diesem Glauben ist es ebenso möglich, Gott wohlgefällig zu dienen, wie in der katholischen Kirche (aus Dokument Nr. 05).


Sozialismus – Kommunismus – Geheimgesellschaften – Bibelgesellschaften - liberale Klerikergesellschaften

Derartige Seuchen werden oft und in schwerwiegenden Ausdrücken verworfen in den Dokumenten Nr. 01, 04, 05, 13, 28.

(Index)

Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte

19. Die Kirche ist keine wahre, vollkommene und völlig freie Gesellschaft. Sie besitzt nicht ihre eigenen und beständigen, von ihrem göttlichen Gründer verliehenen Rechte. Es ist eine Angelegenheit der staatlichen Gewalt, die Rechte der Kirche und ihre Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer sie diese Rechte ausüben darf (aus den Dokumenten Nr. 13, 22, 26).

20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Autorität ohne Erlaubnis und Zustimmung der staatlichen Gewalt nicht ausüben (aus Dokument Nr. 25).

21. Die Kirche ist nicht im Besitz der Vollmacht, in einem Glaubenssatz festzulegen, daß der Glaube der katholischen Kirche den einzigen wahren Glauben darstellt (aus Dokument Nr. 08).

22. Die Verpflichtung, durch die katholische Lehrer und Schriftsteller völlig gebunden werden, beschränkt sich lediglich auf das, was durch eine unfehlbare Entscheidung der Kirche als allgemeiner Glaubenssatz vorgelegt wird (aus Dokument Nr. 30).

23. Römische Päpste und Allgemeine Konzile haben die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, sich Rechte der oberen Staatsgewalt angemaßt und sich in der genauen Festsetzung von Glaubens- und Sittenlehren geirrt (aus Dokument Nr. 08).

24. Die Kirche ist weder zur Anwendung politischer Amtsgewalt befähigt, noch hat sie irgendeine mittelbare oder unmittelbare Amtsgewalt (aus Dokument Nr. 09).

25. Außer der in der Bischofwürde verankerten Gewalt, ist den Bischöfen eine weltliche Gewalt beigegeben, die von der staatlichen Gewalt entweder ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde. Sie kann daher von der staatlichen Gewalt nach Belieben widerrufen werden (aus Dokument Nr. 09).

26. Die Kirche hat kein natürliches und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz (aus den Dokumenten Nr. 18, 29).

27. Die gottgeweihten Diener der Kirche und der Römische Papst sind von jeder Sorge und Herrschaft über weltliche Dinge völlig auszuschließen (aus Dokument Nr. 26).

28. Ohne Erlaubnis der Regierung, dürfen die Bischöfe keine Apostolischen Schreiben veröffentlichen (aus Dokument Nr. 18).

29. Gnaden, die der Heilige Stuhl verleiht, müssen als ungültig angesehen werden, wenn sie nicht durch die Regierung erwirkt wurden (aus Dokument Nr. 18).

30. Die Immunität der Kirche und der kirchlichen Personen hat ihren Ursprung im staatlichen Recht (aus Dokument Nr. 08).

31. Die päpstliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Angelegenheiten der Geistlichen, in bürgerlicher oder strafrechtlicher Hinsicht, ist ohne Beratung und gegen den Einspruch des Apostolischen Stuhles völlig abzuschaffen (aus den Dokumenten Nr. 12, 18).

32. Ohne Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigung, kann das persönliche Vorrecht der Kleriker zur Befreiung von der Last und der Leistung der Militärpflicht abgeschafft werden.
Der bürgerliche Fortschritt erfordert diese Abschaffung, besonders in einer Gesellschaft mit einer politisch freiheitlichen Regierungsform (aus Dokument Nr. 32).

33. Die kirchliche Rechtsprechungsgewalt ist nicht ausschließlich befugt, theologische Lehren aus eigenem oder angeborenem Recht zu leiten (aus Dokument Nr. 30).

34. Die Lehre derjenigen, die den Römischen Papst mit einem freien Staatsoberen vergleichen, der in der gesamten Kirche seine Macht ausübt, ist eine Lehre, die im Mittelalter vorherrschte (aus Dokument Nr. 09).

35. Nichts verbietet, durch den Beschluß eines Allgemeinen Konzils oder die Tat der gesamten Völker, das Papsttum vom Römischen Bischof und von Rom aufeinen anderen Bischof und eine andere Stadt zu übertragen (aus Dokument Nr. 09).

36. Die Bestimmung eines nationalen Konzils läßt keine weitere Erörterung und Abhandlung zu. Die staatliche Macht kann eine Abwicklung der Dinge in diesem Sinn verlangen (aus Dokument Nr. 09).

37. Es können staatliche Kirchen errichtet werden, die der Autorität des Römischen Papstes entzogen und völlig von ihr getrennt sind (aus den Dokumenten Nr. 23, 24).

38. Die übermäßige Willkür der Römischen Päpste hat zur Trennung in eine morgenländische und in eine abendländische Kirche beigetragen (aus Dokument Nr. 09).

(Index)

Irrtümer über die bürgerliche Gesellschaft, sowohl an sich,
als auch in ihren Beziehungen zur Kirche

39. Der Staat besitzt den Ursprung und die Quelle aller Rechte und daher ein uneingeschränktes Recht (aus Dokument Nr. 26).

40. Die Lehre der katholischen Kirche widerstrebt dem Wohl und dem Nutzen der menschlichen Gesellschaft (aus den Dokumenten Nr. 01, 04).

41. Der staatlichen Gewalt steht ein indirektes, negatives Recht in Glaubensdingen zu, selbst wenn sie von einem ungläubigen Herrscher ausgeübt wird. Ihr steht daher nicht nur das Erlaubnisrecht zu, das man »Exequatur« nennt, sondern auch das Recht der Berufung vom Mißbrauch, der sogenannten »Appellatio ab abusu« (aus Dokument Nr. 09).

42. Im Konflikt der Gesetze beider Gewalten, erhält das staatliche Recht den Vorrang (aus Dokument Nr. 09).

43. Die weltliche Macht ist befugt, feierliche Abmachungen, sogenannte Konkordate, die mit dem Heiligen Stuhl über die Ausübung der zur kirchlichen Immunität gehörenden Rechte geschlossen wurden, auch ohne dessen Zustimmung oder Widerspruch, als ungültig zu erklären und außer kraft zu setzen (aus den Dokumenten Nr. 07, 23).

44. Die staatliche Autorität kann sich in Dinge einmischen, die den Glauben, die Sitten und die geistliche Leitung betreffen. Daher kann sie über Weisungen urteilen, welche die Hirten der Kirche gemäß ihrem Amt als Richtschnur für Gewissensfragen erlassen. Sie kann sogar über die Verwaltung der göttlichen Gnadenmittel und über die Anforderungen zu deren Empfang entscheiden (aus den Dokumenten Nr. 07, 23).

45. Die gesamte Leitung des öffentlichen Schulwesens, die dem Unterricht der Jugend eines christlichen Staates dient, mit gewissen Ausnahmen der bischöflichen Seminarien, kann und soll der weltlichen Autorität zuerkannt werden, sich in die Einrichtung und Ordnung der Schulen, in die Lehrordnung, in die Titelverleihung und in die Wahl und Genehmigung der Lehrer einzumischen (aus den Dokumenten Nr. 07, 10).

46. Selbst die Seminarien für den Klerus unterliegen in ihren Lehrmethoden der weltlichen
Autorität (aus Dokument Nr. 18).

47. Die Rücksicht auf das Wohl des Staates verlangt, daß die Volksschulen, die allen Kindern jeder Bevölkerungsschicht zugänglich sind, sowie die öffentlichen Anstalten, welche für den höheren wissenschaftlichen Unterricht und für die Erziehung der Jugend bestimmt sind, der Autorität der Kirche vollständig entzogen und der Leitung der bürgerlichen und staatlichen Macht unterworfen sind, je nach Belieben der Regierung und unter dem Einfluß der jeweiligen Meinungen des Zeitalters (aus Dokument Nr. 31).

48. Katholische Männer können sich mit einer Art des Jungendunterrichtes zufrieden geben, der vom katholischen Glauben und von der Gewalt der Kirche getrennt ist, und nur die Wissenschaft der natürlichen Dinge sowie die Zwecke des irdischen sozialen Lebens ausschließlich oder in erster Linie beinhaltet (aus Dokument Nr. 31).

49. Die weltliche Autorität kann die Einschränkung geltend machen, daß die Bischöfe und die gläubigen Völker mit dem Römischen Papst frei und gegenseitig verkehren (aus Dolkument Nr. 26).

50. Die weltliche Macht hat von sich aus das Recht, Bischöfe vorzuschlagen. Sie kann von ihnen verlangen, die Verwaltung ihrer Diözesen anzutreten, bevor sie vom Heiligen Stuhl ihre kanonische Einsetzung und das Apostolische Schreiben erhalten haben (aus Dukoment Nr. 18).

51. Die weltliche Macht hat sogar das Recht, Bischöfe von der Ausübung ihres Hirtenamtes zu entheben. Sie ist nicht verpflichtet, dem Römischen Papst in Angelegenheiten zu  gehorchen, die sich auf die Errichtung von Bistümern und Einsetzung von Bischöfen beziehen (aus den Dokumenten Nr. 08, 12).

52. Die Regierung kann in Ausübung ihres eigenen Rechtes das von der Kirche vorgeschriebene Alter zur Ablegung von Ordensgelübden sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Orden ändern und allen Ordensgemeinschaften vorschreiben, jemanden ohne Erlaubnis zur Ablegung der feierlichen Gelübde zuzulassen (aus Dokument Nr. 18).

53. Die Gesetze zum Schutz der Orden sowie ihre Rechte und Pflichten sind abzuschaffen. Die weltliche Macht kann allen Beistand leisten, die ihren gewählten Ordensstand verlassen und ihre feierlichen Gelübde brechen wollen. Ebenso kann sie diese Ordenshäuser,  Kollegiatskirchen, einfache geistliche Pfründen sowie auch das Patronatsrecht ganz aufheben und ihre Güter und Einkünfte der staatlichen Verwaltung und Staatsverfügung unterstellen (aus den Dokumenten Nr. 12, 14, 15).

54. Könige und Staatsoberhäupter sind nicht nur von der Rechtssprechung der Kirche enthoben, sondern stehen auch in der Entscheidung der Frage der Rechtssprechung über der Kirche (aus Dokument Nr. 08).

55. Die Kirche ist vom Staat und der Staat von der Kirche zu trennen (aus Dokument Nr. 12).

(Index)

Irrtümer über das natürliche und christliche Sittengesetz

56. Die Sittengesetze bedürfen keiner göttlichen Bestätigung. Es ist nicht notwendig, daß die menschlichen Gesetze mit dem Naturrecht in Übereinstimmung gebracht werden, oder ihre verpflichtende Kraft von Gott erhalten (aus Dokument Nr. 26).

57. Die Philosophie und die Sittenlehre, ebenso die bürgerlichen Gesetze, können und sollen von der göttlichen und kirchlichen Lehre abweichen (aus Dokument Nr. 26).

58. Es sind keine anderen Kräfte anzuerkennen, als die, die in der Materie liegen. Die Sittlichkeit, der Anstand und die Würde sind in der Anhäufung und Vermehrung von Reichtümern auf jegliche Weise und in der Befriedigung der sinnlichen Genüsse zu suchen (aus den Dokumenten Nr. 26, 28).

59. Das Recht besteht in der Tatsache. Alle Pflichten der Menschen sind leere Worte. Alle menschlichen Handlungen haben den Anspruch auf Rechtskraft (aus Dokument Nr. 26).

60. Autorität bedeutet nichts anderes, als der Inbegriff der Zahlenmenge und der Gesamtheit der materiellen Kräfte (aus Dokument Nr. 26).

61. Eine erfolgreiche Ungerechtigkeit bringt der Heiligkeit des Rechts keinerlei Nachteile (aus Dokument Nr. 24).

62. Der sogenannte Grundsatz der Nichteinmischung(l) muß verkündet und beachtet werden (aus Dokument Nr. 22).

63. Rechtmäßigen Staatsoberhäuptern darf der Gehorsam versagt und sich sogar gegen sie aufgelehnt werden (aus den Dokumenten Nr. 01, 02, 05, 20).

64. Der Bruch eines jeden noch so heiligen Eides, ebenso jede verbrecherische und unsittliche
Handlung, die dem ewigen Gesetz im Widerspruch steht, sind nicht nur nicht zu verdammen, sondern durchaus erlaubt und sogar höchst lobenswert, wenn sie aus Liebe zum Vaterland geschieht (aus Dokument Nr. 04).

(Index)

Irrtümer über die christliche Ehe

65. Es kann auf keine Weise zugegeben werden, daß Christus die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben hat (aus Dokument Nr. 09).

66. Das Sakrament der Ehe ist nur eine Zufügung zum Vertrag und daher von ihm trennbar. Das Sakrament selbst besteht einzig und allein im Eheschließungssegen (aus Dokument Nr. 09).

67. Nach dem Naturrecht ist das Eheband nicht unauflöslich. In verschiedenen Fällen kann eine Ehescheidung im eigentlichen Sinn von der staatlichen Behörde gesetzlich eingesetzt werden (aus den Dokumenten Nr. 09, 12).

68. Die Kirche hat nicht die Macht, trennende Ehehindernisse aufzustellen. Diese Macht steht der staatlichen Gewalt zu, durch welche die bestehenden Ehehindernisse aufzuheben sind (aus Dokument Nr. 08).

69. Die Kirche hat erst in späteren Jahrhunderten damit begonnen, trennende Ehehindernisse einzuführen, die nicht aus eigenem Recht, sondern in der Ausübung des ihr von der staatlichen Gewalt geliehenen Rechts entstanden sind (aus Dokument Nr. 09).

70. Die Canones des Konzils von Trient, welche über diejenigen den Ausschluß aus der Kirche verhängen, die die Berechtigung der Kirche zu leugnen wagen, trennende Hindernisse aufzustellen, sind entweder nicht im Glaubenssatz enthalten, oder müssen im Sinne einer angeeigneten Rechtsgewalt verstanden werden (aus Dokument Nr. 09).

71. Die tridentinische Form der Eheschließung verpflichtet nicht unter Strafe der Ungültigkeit, wenn das staatliche Gesetz eine andere Form vorschreibt und die Gültigkeit der Ehe von dieser Form abhängig macht (aus Dokument Nr. 09).

72. Bonifatius VIII. hat als erster behauptet, daß das bei der Weihe abgelegte Keuschheitsgelübde die Ehe nichtig mache (aus Dokument Nr. 09).

73. Durch einen rein weltlichen Vertrag kann unter Christen eine wahre Ehe zustande kommen. Es ist falsch zu behaupten, daß der Ehevertrag zwischen Christen immer ein Sakrament darstellt, oder den Vertrag als nichtig erklärt, wenn das Sakrament ausgeschlossen wird (aus den Dokumenten Nr. 09, 11, 12, 23).

74. Ehesachen und Trauungen gehören ihrem Wesen nach vor das weltliche Gericht (aus den Dokumenten Nr. 09, 12).

(Index)

Irrtümer über die bürgerlichen Herrschaft des Römischen Papstes

75. Über die Vereinbarkeit der weltlichen Herrschaft mit der geistlichen sind sich die Söhne der christlichen und katholischen Kirche uneinig (aus Dokument Nr. 09).

76. Die Abschaffung der bürgerlichen Gewalt, die der Apostolische Stuhl innehat, trüge viel zur Freiheit und zum Glück der Kirche bei (aus den Dokumenten Nr. 04, 06).


Irrtümer, die den Liberalismus unserer Tage betreffen

77. In unserer Zeit ist es nicht mehr denkbar, daß die katholische Religion als einzige Staatsreligion anerkannt und alle anderen Arten der Gottesverehrung ausgeschlossen werden (aus Dokument Nr. 16).

78. Es ist daher lobenswert, in gewissen katholischen Ländern, den Einwanderern gesetzlich die öffentliche Ausübung ihres Kultes zu garantieren (aus Dokument Nr. 12).

79. Es ist falsch, daß die staatliche Freiheit für jeden Kult und die allen gewährte Befugnis, frei und öffentlich ihre Meinungen und Gedanken kundzugeben, dazu führt, Geist und Sitte der Völker zu verderben und zur Verbreitung der Seuche des Indifferentismus führen (aus Dokument Nr. 18).

80. Der Römische Papst kann und muß sich mit dem Fortschritt, dem Liberalismus und der modernen Zivilisation versöhnen und vereinigen (aus Dokument Nr. 24).


(Index)


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© 2002 - 2009 Priesterbruderschaft St. Pius X. Deutschland
 
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